Forum

Verbraucher Ratgeber

Zitat

Kauf auf Rechnung: Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsfrist und Zahlungsziel?

Zahlungsfrist und Zahlungsziel sind zwei mögliche Zahlungsbedingungen auf Rechnungen. Doch die Bedeutung und die Folgen sind jeweils unterschiedlich.

Über unbezahlte Rechnungen ärgern sich Freiberufler und Unternehmen. Im schlimmsten Fall lösen sie Liquiditätsengpässe aus. Um das zu verhindern, stehen auf Rechnungen Zahlungsfristen und Zahlungsziele. Beides wird oft synonym verwendet. Doch es gibt kleine, aber feine Unterschiede. Welche rechtlichen Folgen hat welche Variante?

Was ist eine Zahlungsfrist auf einer Rechnung?

Grundsätzlich ist eine Rechnung immer sofort fällig. Das steht sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 271 Abs. 1 BGB). Das heißt, im Idealfall werden Ware und Rechnung auf der einen und der Kaufbetrag auf der anderen Seite zur gleichen Zeit ausgetauscht.

Eine Zahlungsfrist verlängert die Dauer, die zwischen der Übergabe der Ware und der Bezahlung liegt, um einen bestimmten Zeitraum. Diese können Kunde und Lieferant individuell festlegen oder sich auf die gesetzliche Regelung im § 286 Abs. 3 BGB verlassen.

Die gesetzliche Zahlungsfrist kommt zum Tragen, wenn

    Kunde und Rechnungssteller nichts anderes vereinbart haben undder Kunde ein anderes Unternehmen ist, also keine Privatperson.

Dann räumt das BGB dem Kunden 30 Tage ein, um die Rechnung zu begleichen. Diese 30 Tage sind die Zahlungsfrist. Ab dem 31. Tag sind Kunden demnach in Zahlungsverzug. Ist der Kunde eine Privatperson, muss auf der Rechnung übrigens ausdrücklich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen stehen. Eine Formulierung für eine Zahlungsfrist könnte beispielsweise lauten „Zahlbar innerhalb von 50 Tagen“.

Kunde und Lieferant haben auch die Möglichkeit, eine individuelle Zahlungsfrist festzulegen. Eine kürzere Frist als die gesetzlichen 30 Tage braucht eine schriftliche Vereinbarung. Das kann ein Vertrag sein oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

Längere Zahlungsfristen sind dagegen problemloser. Hier reicht es, den längeren Zeitraum einfach einseitig auf der Rechnung anzugeben. Allerdings darf die Frist nach § 271a Abs. 1 BGB maximal 60 Tage betragen. Darüber hinausgehend ist sie nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde undnicht grob unbillig, also angemessen und dem Gläubiger zumutbar ist.

Eine Besonderheit gilt für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Sie dürfen eine Frist von maximal 30 Tagen nicht überschreiten.

Die Vorteile einer Zahlungsfrist: Kunden haben Klarheit darüber, wie viel Zeit sie haben, um eine Rechnung zu begleichen. Der Verkäufer hat im Gegenzug den Überblick, wann die Rechnung überfällig ist und Zahlungsverzug droht.

Was ist ein Zahlungsziel?

Zahlungsziel wird zwar häufig gleichbedeutend mit Zahlungsfrist genutzt, im rechtlichen Sinn haben die beiden Begriffe jedoch zwei unterschiedliche Bedeutungen. Während eine Zahlungsfrist einen Zeitraum (zwei, vier oder mehr Wochen) beschreibt, legt ein Zahlungsziel ein ganz konkretes Datum fest. Das Zahlungsziel ist in § 188 BGB definiert.

Eine Formulierung für ein Zahlungsziel auf einer Rechnung wäre zum Beispiel: „Bitte zahlen Sie den Rechnungsbetrag bis zum 30.11.2021“ oder „Zahlbar sofort und ohne Abzug“.

Ab wann beginnt die Zahlungsfrist?

Gerade im Onlinehandel ist der Kauf auf Rechnung sehr beliebt. Manchmal kommen Rechnung und Ware gleichzeitig an, das gilt jedoch nicht immer.

Grundsätzlich gilt das Prinzip „Zug um Zug“. Das heißt: Ware und Bezahlung sollen prinzipiell gleichzeitig, also Zug um Zug erfolgen. Daraus folgt: Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Rechnung beim Kunden. Wird die Rechnung per Post versandt, geht man im Zweifel von einer Zustelldauer von drei Werktagen aus. Beim Versand per E-Mail gibt es diesen Zeitversatz nicht.

Mahnung bei Verzug?

Sind Zahlungsziel oder Zahlungsfrist überschritten, kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wann Verzugszinsen oder Mahnkosten fällig werden, richtet sich allerdings nach der Art der Zahlungsfrist.

Verzug ohne Zahlungsfrist: Wurde keine Frist vereinbart, ist die Rechnung sofort fällig. Zahlt der Käufer nicht zwei bis drei Tage nach Erhalt der Rechnung, muss der Verkäufer mahnen, um sein Geld zu erhalten. Zahlt er auch nach Erhalt der Mahnung (Zahlungserinnerung) nicht, befindet er sich im Schuldnerverzug, und erst ab dann darf der Lieferant ihm Verzugszinsen oder weitere Mahnkosten in Rechnung stellen. Geregelt ist das in § 286 BGB.

Verzug bei gesetzlicher Zahlungsfrist: Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, darf bei geschäftlichen Kunden die erste Zahlungserinnerung entfallen. Der Verkäufer darf also sofort kostenpflichtig mahnen. Der Schuldner befindet sich ab dem 31. Tag gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug.

Bei Privatpersonen geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass sie die gesetzliche Zahlungsfrist kennen, für sie sieht das Gesetz eine Zahlungsaufforderung vor.

Verzug bei einer vereinbarten Zahlungsfrist: Wurde die Zahlungsfrist einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, ist eine erste Mahnung notwendig, um den Zahlungsverzug mit all seinen Folgen eintreten zu lassen.

Verzug bei einem Zahlungsziel: Wurde ein Datum nach dem Kalender für die Zahlung bestimmt, muss der Verkäufer nicht mahnen, um den Zahlungsverzug in Gang zu setzen.  Laut § 286 Ab. 2 BGB ist diese entbehrlich, und der Verzug tritt am Tag nach dem festgelegten Zahlungstermin ein. Der Käufer muss dann mit Kosten für eine Mahnung oder Verzugszinsen ohne vorherige Zahlungserinnerung rechnen.

Zitat

Darf man Essen erneut einfrieren?

"Was fünf Sekunden auf dem Boden lag, darf noch gegessen werden." Vermeintliche Küchenweisheiten wie diese geistern oft herum – aber was davon stimmt?

Darf ich noch essen, was nur wenige Sekunden auf dem Boden lag? Muss ich den Backofen immer vorheizen? In der Küche stellen sich täglich knifflige Fragen, wenn es um Lebensmittelqualität und Nachhaltigkeit geht.

Schimmlige Stellen abkratzen?

Der Schimmel, der vom Hersteller kommt, ist unkritisch – etwa der beim Blauschimmelkäse. Anders kann es bei Schimmel aussehen, der bei der Lagerung zu Hause entstanden ist: In einem verschimmelten Brot können gefährliche Mikroorganismen sein. Den Schimmel einfach zu entfernen, ist nach Meinung von Professor Rainer Stamminger von der Universität Bonn bedenklich – denn ein unsichtbarer Teil bleibt zurück.

"Die Schimmelpilze übertragen sich auch über die Luft, deswegen können schon größere Bereiche verunreinigt sein", sagt auch Heidi Wichmann-Schauer, Leiterin der Fachgruppe "Mikrobielle Toxine" des Bundesinstituts für Risikobewertung. Falls es sich nur um eine kleine schimmlige Stelle am Brotlaib handelt, können Verbraucher diese aber großzügig wegschneiden.

Backofen immer vorheizen?

Anders als auf vielen Verpackungen angegeben, müssen Backöfen für ein gutes Ergebnis laut Stamminger nicht vorgeheizt werden. Wer das Produkt direkt in den Ofen stellt und ihn anschaltet, spart Zeit und bis zu 15 Prozent Energie.

Essen erneut einfrieren?

Nach Meinung Stammingers können Lebensmittel zwar meist wieder eingefroren werden. "Bei jedem Auftau- und Einfriervorgang werden die Zellen aber weiter geschädigt, und die Mikroorganismen vermehren sich." Es kommt deshalb auf das Lebensmittel und die Weiterverarbeitung an. Fleisch, das man zu einem Tatar verarbeiten will, sollte nicht mehrfach aufgetaut worden sein. Himbeeren hingegen werden zwar mit jedem Auftauen matschiger – für Marmelade sei das allerdings unerheblich und auch unbedenklich.

5-Sekunde-Regel?

Lebensmittel, die nur wenige Sekunden auf dem Boden lagen, können nicht ohne Weiteres gegessen werden, wie die vermeintliche Fünf-Sekunden-Regel besagt. "Die Mikroorganismen zählen nicht bis fünf, bevor sie sie sich vom Boden auf das Lebensmittel setzen", sagt Stamminger. Die Dauer mache keinen Unterschied, sondern eher, ob der Boden zuvor gereinigt worden sei.

Verbraucher müssen jedoch nicht alles direkt wegwerfen, was einmal auf den Boden gefallen ist. Laut BfR kommt es auch auf die Situation an. "Fällt ein Stück Mohrrübe auf meinen sauberen Küchenboden, wenn ich eine Gemüsesuppe koche, kann ich sie weiterverwenden", sagt Heidi Wichmann-Schauer. "Aber wenn ein Kleinkind das Stück direkt essen soll, sollte es nochmal abgewaschen werden." Zudem würden Bakterien von einem glatten Boden besser übertragen als von einem Teppichboden. Und: "Feuchte Lebensmittel nehmen die Bakterien vom Boden besser auf."