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Grundsteuer
Zitat von Gast am 13. Oktober 2022, 06:22 UhrGrundsteuererklärung: Kleingarten ist Landwirtschaft
Grundsteuererklärung: Kleingarten ist Landwirtschaft
Während des SZ-Leserforums zur Grundsteuererklärung standen die Telefone nicht still. Neben vielen individuellen Fällen gab es auch einige allgemeingültige Fragen. Florian Wagner, Mitarbeiter des Finanzamtes Pirna, hat die Folgenden beantwortet:
Der Garten ist als landwirtschaftliches Vermögen zu erklären, wenn es sich um einen Garten nach Bundeskleingartengesetz handelt. Ist das nicht der Fall, wäre das Gartengrundstück im Grundvermögen zu erklären.
Für die Landwirtschaft ist die Ertragsmesszahl maßgeblich. Der Bodenrichtwert wird nur im Grundvermögen benötigt. Zum Grundvermögen gehören unter anderem Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile (inklusive Zubehör), Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum sowie teilweise Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die Bodenrichtwerte – und auch die Ertragsmesszahlen – können kostenfrei unter www.grundsteuer.sachsen.de im Grundsteuerportal Sachsen abgerufen werden.
Die Nutzung vor Ort kann von der im Grundsteuerportal ausgewiesenen „Tatsächlichen Nutzung“ abweichend sein, da der Datenbestand des Liegenschaftskatasters bisweilen jahrzehntealt sein kann. Wird die unbebaute Fläche zum Eigenheim lediglich zur privaten Erholung oder als Hausgarten genutzt, wird diese mit im Grundvermögen erklärt.
Nein, dafür benötigen Sie zwei Aktenzeichen, denn das Wohnhaus stellt Grundvermögen dar und die landwirtschaftliche Fläche ist zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu zählen. Damit ist auch die Abgabe von zwei Grundsteuererklärungen notwendig.
Ein Einfamilienhaus besteht aus einer (abgetrennten) Wohneinheit. Das Zweifamilienhaus besteht hingegen aus zwei abgetrennten Wohneinheiten. Nicht von Belang ist, ob die zweite Wohneinheit derzeit bewohnt ist oder nicht. Die mögliche Nutzung als solche ist von Bedeutung.
Im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft gibt es bei der Erbengemeinschaft keine im Grundbuch festgeschriebenen Anteile pro Person. Daher werden auch in der Erklärung keine Anteile am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingetragen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft müssen dagegen die Anteile der einzelnen Miteigentümer eingetragen werden. In beiden Konstellationen müssen alle Miterben bzw. Miteigentümer angegeben werden.
Grundsteuererklärung: Kleingarten ist Landwirtschaft
Grundsteuererklärung: Kleingarten ist Landwirtschaft
Während des SZ-Leserforums zur Grundsteuererklärung standen die Telefone nicht still. Neben vielen individuellen Fällen gab es auch einige allgemeingültige Fragen. Florian Wagner, Mitarbeiter des Finanzamtes Pirna, hat die Folgenden beantwortet:
Der Garten ist als landwirtschaftliches Vermögen zu erklären, wenn es sich um einen Garten nach Bundeskleingartengesetz handelt. Ist das nicht der Fall, wäre das Gartengrundstück im Grundvermögen zu erklären.
Für die Landwirtschaft ist die Ertragsmesszahl maßgeblich. Der Bodenrichtwert wird nur im Grundvermögen benötigt. Zum Grundvermögen gehören unter anderem Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile (inklusive Zubehör), Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum sowie teilweise Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die Bodenrichtwerte – und auch die Ertragsmesszahlen – können kostenfrei unter http://www.grundsteuer.sachsen.de im Grundsteuerportal Sachsen abgerufen werden.
Die Nutzung vor Ort kann von der im Grundsteuerportal ausgewiesenen „Tatsächlichen Nutzung“ abweichend sein, da der Datenbestand des Liegenschaftskatasters bisweilen jahrzehntealt sein kann. Wird die unbebaute Fläche zum Eigenheim lediglich zur privaten Erholung oder als Hausgarten genutzt, wird diese mit im Grundvermögen erklärt.
Nein, dafür benötigen Sie zwei Aktenzeichen, denn das Wohnhaus stellt Grundvermögen dar und die landwirtschaftliche Fläche ist zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu zählen. Damit ist auch die Abgabe von zwei Grundsteuererklärungen notwendig.
Ein Einfamilienhaus besteht aus einer (abgetrennten) Wohneinheit. Das Zweifamilienhaus besteht hingegen aus zwei abgetrennten Wohneinheiten. Nicht von Belang ist, ob die zweite Wohneinheit derzeit bewohnt ist oder nicht. Die mögliche Nutzung als solche ist von Bedeutung.
Im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft gibt es bei der Erbengemeinschaft keine im Grundbuch festgeschriebenen Anteile pro Person. Daher werden auch in der Erklärung keine Anteile am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingetragen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft müssen dagegen die Anteile der einzelnen Miteigentümer eingetragen werden. In beiden Konstellationen müssen alle Miterben bzw. Miteigentümer angegeben werden.