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Erbrecht

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Kann ich ungeliebte Verwandte enterben?

 

 

Streit zwischen Vater und Sohn (Symbolbild): Ganz enterben können Sie einen Verwandten normalerweise nicht.
Streit zwischen Vater und Sohn (Symbolbild): Ganz enterben können Sie einen Verwandten normalerweise nicht. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Ein Testament kann jeder gestalten, wie er möchte. Doch automatisch wirksam sind die Verfügungen deshalb noch nicht. Was Sie beim Enterben beachten sollten.

Es soll in den besten Familien vorkommen: Eltern und Kinder zerstreiten sich, es herrscht Funkstille – mitunter jahrzehntelang. Da liegt der Gedanke nahe, die in Ungnade gefallene Verwandtschaft zu enterben. Doch geht das so einfach?

Wir zeigen Ihnen, ob Sie jemanden enterben können, was es mit dem sogenannten Pflichtteil auf sich hat und welchen Hürden Erblasser und Erben begegnen könnten.

Kann ich jemanden enterben?

Ja, das geht. Aber vermutlich nicht so, wie Sie denken. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt es Ihnen zwar, beispielsweise Kinder, Enkel oder Ehepartner zu enterben, dadurch gehen sie aber in der Regel nicht komplett leer aus.

Denn sie haben weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings können Erben den Pflichtteil auch verlieren. Dafür gelten jedoch strenge Vorgaben (siehe unten).

Eine Besonderheit ist das sogenannte Berliner Testament. Damit enterben Eltern ihre Kinder sozusagen vorübergehend. Denn sie erben erst dann, wenn beide Eltern gestorben sind.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auf ihn haben nahe Angehörige des Erblassers selbst dann noch Anspruch, wenn sie von ihm enterbt wurden. Galt die Enterbung mehreren Verwandten, erbt in der Regel nur der Ranghöchste in der Erbordnung.

 

Der Pflichtteil stellt sicher, dass nahe Angehörige zumindest teilweise vom Vermögen des Verstorbenen profitieren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Erblasser auch über ihren Tod hinaus Fürsorgepflichten haben.

Kann ich den Pflichtteil entziehen?

Ja – aber nur, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Diesen müssen Sie als Erblasser im Testament oder Erbvertrag nennen.

§ 2333 BGB führt Gründe auf, die es unzumutbar machen, auch nur den Pflichtteil zu vererben:

  1. Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet.
  2. Er hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht.
  3. Er hat die gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber böswillig verletzt.
  4. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt.
  5. Gegen ihn wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet.

Gut zu wissen: Oft wird es als grober Undank definiert, wenn ein Kind den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hat und sich nicht um sie kümmert. Wegen einer solchen Verfehlung können Sie Ihren Verwandten zwar enterben, weil Sie Ihr Testament gestalten können, wie Sie wollen, der Pflichtteil kann dadurch aber nicht entzogen werden. Grober Undank berechtigt allerdings dazu, Schenkungen zurückzufordern.

Was muss ich als Erblasser beim Enterben beachten?

Neben dem oben genannten Unterschied zwischen Enterben und Pflichtteilsentzug sollten Sie als Erblasser außerdem beachten, dass ein Entzug der Pflichtteilserbschaft selbst dann unwirksam sein kann, wenn Sie ihn im Testament festgelegt haben und mit einem triftigen Grund (siehe oben) belegen können.

Das ist dann der Fall, wenn Sie dem Pflichtteilsberechtigten seine Verfehlung verziehen haben. Klassischerweise geschieht das auf dem Sterbebett. Dabei reicht das gesprochene Wort. Allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte später beweisen können, dass ihm verziehen wurde.

Was müssen Erben beim Enterben beachten?

Erben sollten wissen, dass sich Enterbte bei ihnen melden müssen, um ihren Pflichtteil einzufordern. Die Verjährungsfrist dafür beträgt drei Jahre, verlängert sich aber auf 30 Jahre, wenn der Pflichtteilsberechtigte nichts von seinem Anspruch weiß (§§ 195, 199 BGB). Das Nachlassgericht informiert nur die verfügten Erben. Pflichtteilsansprüche sind nicht auf dem Erbschein vermerkt.

Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten müssen Erben zudem ein Nachlassverzeichnis erstellen. Alternativ kann das aber auch ein Notar erledigen.

Grundsätzlich kann auch jeder Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil einklagen, wenn sich die Erben weigern sollten, ihn auszuzahlen. Steht der Entzug der Pflichtteilserbschaft im Testament, müssen die Erben vor Gericht beweisen können, dass dieser glaubhaft ist.

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Erbschaftssteuer steigt: Was Erben jetzt tun sollten

Der Name des Gesetzes klingt so harmlos wie bürokratisch, wird aber drastische Konsequenzen für Erben von Häusern und Wohnungen haben. Im Jahressteuergesetz 2022 findet sich der Passus „Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung“. Durch dieses Gesetz sollen ab dem 1. Januar Immobilien steuerlich höher bewertet werden. Noch ist das Gesetz nicht final verabschiedet, doch viele Experten und Expertinnen gehen davon aus, dass sich daran nichts mehr ändern wird. „Das Gesetz wird so kommen, wie es gerade im Entwurf steht“, sagt auch Egbert Dahley, Vizepräsident des Steuerberater-Verbandes Köln. Doch wie stark steigen die Steuern an? Was können Immobilienbesitzer und Erben jetzt noch tun? Und wer kann trotz des neuen Gesetzes unbesorgt bleiben? Fünf Fragen und Antworten.

Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss ab Januar mit höheren Steuern rechnen.

Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss ab Januar mit höheren Steuern rechnen.© dpa

Warum steigen die Steuern?

Der Wert von Immobilien ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Das neue Gesetz will dem Rechnung tragen. Deswegen werden die steuerlichen Bewertungskriterien, um den Wert von Wohnungen, Häusern und Grundstücken zu ermitteln, angepasst – und damit auch die Steuern, die auf geerbte Immobilien fällig werden.

Was ändert sich konkret?

Wenn Eltern Immobilien an Kinder vererben oder schenken, schaut das Finanzamt zunächst, ob es Vergleichswerte aus Verkäufen in der Umgebung gibt. Wenn das nicht der Fall ist, kommt das sogenannte Sachwertverfahren zum Einsatz. Damit berechnet das Finanzamt, wie viel es kosten würde, die Immobilie heute zu kaufen oder zu bauen. Dieser Wert wird dann mit einer Reihe von Faktoren kombiniert, die sich künftig ändern.

So rechnet das Finanzamt ab dem 1. Januar damit, dass eine Immobilie 80 Jahre lang (und nicht wie zuvor 70 Jahre) genutzt wird. Dadurch mindert sich der Immobilienwert nicht mehr so stark wie jetzt. Auch der Liegenschaftszins wird abgesenkt, was ebenfalls zu einem höheren Immobilienwert führt.

Außerdem steigt der sogenannte Sachwertfaktor. Durch diesen Wert soll ausgedrückt werden, wie begehrt die Immobilie auf dem Markt sein würde. Bisher liegt der Faktor bei 0,9 bis 1,1. Ab Januar liegt er – abhängig von Immobilie und Region – bei 1,3 bis 1,5. Neu hinzu kommt der sogenannte Regionalfaktor. In boomenden Regionen wird der Wert der Immobilie dann noch einmal mit 1,1 multipliziert.

Wie viel teurer wird es, Immobilien zu vererben?

All das hört sich kleinteilig an, allerdings ändert sich der Steueraufschlag dadurch drastisch. „Im schlimmsten Fall können sich bis zu 60 Prozent höhere Grundstückswerte ergeben“, sagt Dahley. Wie stark dadurch dann die Steuern steigen, sei sehr unterschiedlich und abhängig vom Grundstück und der Region. Eine Beispielrechnung in der Süddeutschen Zeitung kommt auf eine fünfmal so hohe Steuerlast für ein Einfamilienhaus mit 700 Quadratmeter Grundstücksfläche, wenn die Immobilie an ein Kind verschenkt wird. Das sei aber ein Extrembeispiel, so Dahley. Der Liegenschaftszins in Großstädten etwa falle bereits jetzt sehr niedrig aus. Einige Immobilien-Erben können hoffen, dass sich die Steuern auf ihr ererbtes Haus nur um zehn Prozent erhöhen. „Günstiger“, sagt Dahley „wird es aber wohl nicht werden.“

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer schon länger geplant hat, Haus oder Wohnung an die nächste Generation weiterzugeben, dem rät Dahley, jetzt schnell zu sein: „Es wird wahrscheinlich schwer, noch einen Notar-Termin zu bekommen, aber wenn Sie sowieso schon geplant haben, Immobilien an die nächste Generation weiterzugeben, sollten Sie versuchen, sie noch dieses Jahr zu übertragen.“

Aus rein steuerlichen Gründen sollte man allerdings nicht sein Eigentum weiterschenken, schränkt er ein. „Selbst wenn Sie sich ein Nutzungs- oder Nießbrauchrecht in den Vertrag schreiben lassen, sind Sie dann nicht mehr Eigentümer der Immobilie. Wenn sich die Lebensumstände verändern und sie das Haus verkaufen wollen, ist das dann nicht mehr möglich.“ Auch könne es zu Streit mit den Kindern kommen. „Solche Erwägungen sollten eine größere Rolle bei der Entscheidung spielen, als Steuern.“

Welche Immobilien-Erben sind nicht betroffen?

Die Steuern steigen nicht für alle Erben. Zunächst gilt der erhöhte Steuersatz nur für Erbschaften und Schenkungen, die über dem Freibetrag liegen. Wird zwischen Ehepartnern vererbt, liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, zwischen Eltern und Kindern liegt er bei 400.000 Euro.

Außerdem können selbst bewohnte Familienheime weiterhin steuerfrei an Ehepartner und Kinder vererbt werden. Allerdings nur, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre lang vom Erben selbst bewohnt wird. „Wer das Haus vorher verkauft, muss die Steuern nachzahlen“, erklärt Dahley. Bei erbenden Kindern gibt es allerdings eine Einschränkung: : Die Steuerfreiheit gibt es nur bei einer Wohnfläche bis 200 Quadratmeter.

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Hohe Steuerlasten drohen - Verkaufen, vermieten, selbst bewohnen – was Immobilien-Erben beachten müssen

Pünktlich zum neuen Jahr haben sich die Bewertungsmaßstäbe für vererbte Immobilien geändert. Erben müssen damit mit hohen Steuerforderungen rechnen. Was zu beachten ist, wenn man die Immobilie verkaufen, vermieten oder selbst bewohnen möchte.

Immobilienpreise in München-Nymphenburg: Erben des Elternhauses wird zur finanziellen Belastung. Erfahren Sie mehr über die hohen Immobilienpreise in einer der begehrtesten Wohnlagen Münchens, dem Stadtteil Nymphenburg mit seinem historischen Schloss aus der Luft betrachtet. Felix Hörhager/dpa

Immobilienpreise in München-Nymphenburg: Erben des Elternhauses wird zur finanziellen Belastung. Erfahren Sie mehr über die hohen Immobilienpreise in einer der begehrtesten Wohnlagen Münchens, dem Stadtteil Nymphenburg mit seinem historischen Schloss aus der Luft betrachtet. Felix Hörhager/dpa© Felix Hörhager/dpa

Im Landkreis Landsberg am Lech in Oberbayern steht das teuerste Haus Deutschlands. 15 Millionen Euro soll das Anwesen am Ammersee mit Steg, zwölf Zimmern und rund 6300 Quadratmetern kosten. Doch es muss gar nicht das teuerste Haus in Deutschland sein. Wohnungen und Einfamilienhäuser sowie Reihenhäuser sind allgemein kaum noch preiswert zu bekommen . Insbesondere in Bayern rund um München sind die Preise extrem hoch: Rund 3530 Euro kostet dort der Quadratmeter für Häuser im Schnitt.

Wer im Besitz einer Immobilie ist, dürfte sich über Preisentwicklungen dieser Art freuen. Erben hingegen schauen spätestens nach der seit Jahresbeginn in Kraft getreten Neubewertung von Immobilien genauer hin. Immer öfter übersteigen die Immobilienwerte nun die Steuerfreibeträge. Und das kann in Erbfällen richtig teuer werden.

Seit dem 1. Januar 2023 folgt der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass sich die Bewertung von Immobilien stärker an aktuellen Marktwerten orientieren soll. Die neuen Regeln bei der Berechnung der Erbschaftssteuer und der Bewertung von Immobilien, verankert im jährlich verabschiedeten Jahressteuergesetz, wurden am 2. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen, Mitte Dezember stimmte der Bundesrat zu.

Bewertung von Immobilien: Die drei Verfahren

Die neuen Änderungen der Immobilienbewertungen betreffen von den drei steuerlichen Bewertungsverfahren das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Das Vergleichswertverfahren bleibt unberührt.

Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Immobilie aus der Bausubstanz und dem Bodenwert errechnet. Dabei spielen die Herstellungskosten eine zentrale Rolle. In der Regel wird das Sachwertverfahren nur bei besonderen Verkaufsbedingungen eingesetzt. Etwa wenn das Vergleichswertverfahren nicht verwendet werden kann, weil kaum Vergleichswerte von ähnlichen Immobilien existieren. Das betrifft meist Immobilien im ländlichen Raum oder auch Villen sowie Schlösser.

Beim Ertragswertverfahren wird der Wert der Immobilien anhand seiner Erträge errechnet. Das können Miete oder auch Pacht sein. Auch hier ist der Bodenwert wichtig. So werden in diesem Verfahren also der Wert des Grundstücks und der Wert der baulichen Anlagen voneinander getrennt betrachtet. Denn: Der Boden verliert nicht an Wert. Bei der Immobilie selbst ist jedoch von einer bestimmten Restnutzungsdauer auszugehen. Zum Einsatz kommt dieses Verfahren oft bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern.

Beim Vergleichswertverfahren werden beim Verkauf ähnlicher Objekte erzielte Preise in der Umgebung verglichen und zur Bewertung herangezogen. Steigen die Preise nebenan, wirkt sich das direkt auf die Besteuerung aus. Diese Methode gilt als besonders präzise. Weil sie auf konkrete Werte realer Käufe basiert, kann sie das Marktgeschehen gut abbilden. Liegen jedoch keine Vergleichsobjekte vor, kommt das Sachwertverfahren zum Einsatz.

Optionen beim Erben von Immobilien: Wie hoch ist nun Ihre Steuerlast?

Wer nun eine Immobilie erbt, muss sich auch die Frage stellen: Was mache ich mit der Immobilie? Möchte man selbst darin leben? Möchte man die Immobilie vermieten? Oder kommt gar infrage, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen? Je nach Plan fällt die Steuerlast unterschiedlich hoch aus.

Die „ Welt “ geht etwa von einer Beispiel-Immobilie aus, für die ein Gebäudesachwert von 150.000 Euro ermittelt wurde (Einfamilienhaus, 150 Quadratmeter) – ein Wertverlust der Substanz von jährlich zwei Prozent wird angenommen. Dazu addiert man den Grundstückswert, der bisher entscheidend war. Dann kommt man auf einen Immobilienwert von 550.000 Euro. Beim Grundstückswert wird davon ausgegangen, dass sich das Haus auf einem 800-Quadratmeter-Grundstück mit 500 Euro Richtwert befindet – 400.000 Euro kommen demnach zu Gebäudesachwert hinzu.

Nach den bisherigen Verfahren wäre der Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) demnach bereits überschritten. Die Steuerlast auf die 150.000 Euro läge bei elf Prozent. 16.500 Euro wären fällig.

Neu nun ist , dass häufiger der Sachwertfaktor ins Gewicht fällt. Je besser die Lage der Immobilie, desto höher nun der Faktor. Liegt er bei einem Wert von 1,4, käme man bei der Beispiel-Immobilie auf einen Gesamtwert von 770.000 Euro, so die Beispielrechnung der „Welt“. Für die erbenden Kinder würden 55.500 Euro Erbschaftsteuer anfallen.

Geerbte Immobilie verkaufen

Will man nun die Immobilie verkaufen , würden am Ende noch mehr als 700.000 Euro übrig bleiben. Die Wertsteigerung der Immobilie würde sich demnach für die Erben bezahlt machen.

Geerbte Immobilie vermieten

War die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbeintritts bereits vermietet , wird der Wert um zehn Prozent gesenkt. Es müssen aber auch wirklich Mieter in der Immobilie gewohnt haben. Wird erst nach dem Erbfall gemietet, gilt das nicht.

Wenn man gut vorplant, kann man dem Finanzamt gegenüber mitteilen, dass man die Immobilie schon lange vermieten will. Wenn die Immobilie nun zum Erbzeitpunkt vermietet ist, können die Erben beim Finanzamt beantragen, die Steuerzahlung auf zehn Jahre aufzuschieben. Das geht jedoch nur, wenn den Erben kein anderes Geld zur Verfügung steht, um die Steuer zu bezahlen.

Oft denken die Erben erst nach dem Nachlassübergang daran, die Immobilie zu vermieten. Wenn das Haus oder die Wohnung jedoch schuldenfrei sind, kann man sie leicht mit einem Kredit belasten, um die Steuerlast auszugleichen. Man kann auch Geld für Renovierungen nehmen. Wenn beispielsweise das geerbte Haus wertvoll ist, kann man einen Kredit mit niedrigen Zinsen bekommen und die Steuerlast begleichen. Für das Beispiel der „Welt“ würde das bedeuten, dass 100.000 Euro für 3,5 Prozent Zinsen aufgenommen werden könnten, um die 55.500 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen. 45.000 Euro würden für eine Sanierung übrig bleiben. Um den Kredit zu tilgen, dürften die monatlichen Mieteinnahmen reichen.

Geerbte Immobilie selbst bewohnen

Die Steuerlast kann sogar entfallen. Sollten die Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Nachlassübergang in die Immobilie einziehen und sie mindestens zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz nutzen, müssen sie keine Steuer zahlen.

Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes geht zudem hervor, dass alles, was eine Obergrenze von 200 Quadratmetern überschreitet, anteilig besteuert werden muss. Wenn es Gründe gibt, warum die Erben erst später einziehen, kann das Finanzamt eine Verlängerung gewähren.

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Kein Testament? Im Fall des Falles greift die gesetzliche Erbfolge – was das bedeutet

Todesfall ohne letzten Willen

Kein Testament? Im Fall des Falles greift die gesetzliche Erbfolge – was das bedeutet

Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, kann es kompliziert werden. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, über die das Nachlassgericht entscheidet.

Stirbt ein geliebter Mensch, ist Geld eigentlich das Letzte, worum man sich Gedanken machen will. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, bleibt der Papierkram aber oft nicht aus. Dann müssen Angehörige sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen, das über die Erbfolge entscheidet. So gehen Sie in einem solchen Fall vor.

Kein Testament, was nun? Wie die Erbschaft der Angehörigen im Todesfall gesetzlich festgelegt wird

Wie eine Umfrage der Deutschen Bank im Jahr 2018 herausfand, haben etwa 15 Prozent der Menschen unter 50 Jahren ein Testament. Bei 50- bis 64-Jährigen sind es 36 Prozent und bei den Menschen ab 65 gibt es bei 58 Prozent den schriftlich festgehaltenen Letzten Willen. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Deutschen kein Testament verfasst hat. In all diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.

Ordner mit Aufschrift Erbrecht

Ordner mit Aufschrift Erbrecht© Bereitgestellt von Merkur

Liegt kein Testament vor, müssen sich Angehörige laut § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Termin beim Nachlassgericht geben lassen und dort einen Erbschein beantragen. Ein Erbschein ist nötig, um den Nachlass antreten zu können. Dies kann aber auch hinfällig werden, wenn sich die Umstände des Erbes noch einmal ändern, zum Beispiel, wenn ein weiterer Erbe Anspruch erhebt.

Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Wer zu welchen Teilen erbt, legt dann ebenfalls das Nachlassgericht fest, das sich auf die gesetzliche Erbfolge (§ 1924-1926 BGB) bezieht. Das Nachlassgericht sucht außerdem zunächst einen Erben, wenn kein direkter vorhanden ist. Gibt es keine Angehörigen mehr, erbt der Staat.

Gesetzliche Erbfolge: Kinder und Ehepartner – Erben werden in Kategorien eingeteilt

Die gesetzliche Erbfolge teilt Nachkommen und Angehörige eines Verstorbenen in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder der verstorbenen Person, die zu gleichen Teilen erben. Hat ein Verstorbener vier Kinder, bekommt jedes 25 Prozent des Erbes. Gibt es noch einen überlebenden Ehepartner, gehört allerdings auch dieser zu den Erben erster Ordnung und erbt mindestens 25 Prozent des gesamten Erbes, wenn das Paar in Gütertrennung lebte4, und sogar 50 Prozent, wenn es keinen Ehevertrag gab. Die vier Kinder müssten sich in diesem Fall die restlichen 75 oder 50 Prozent zu viert teilen.

Außerdem sind laut dem Bundesministerium der Justiz seit dem „Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder“ rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 auch uneheliche Kinder erbberechtigt, und zwar zu gleichen Teilen wie eheliche Kinder. Ist einer der Nachkommen bereits selbst verstorben, erben aber nicht die Geschwister mehr, sondern stattdessen – wenn vorhanden – die Kinder des verstorbenen Nachkommen.

Erben zweiter und dritter Ordnung: Wann erben Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Großeltern?

Sofern es keine Erben erster Ordnung, also weder Ehepartner noch Kinder gibt, erben zunächst die Erben zweiter Ordnung – die Eltern des Erblassers. Ist eines der Elternteile ebenfalls bereits tot, erben dessen Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, seinen Anteil. Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.

Neffen und Nichten erben dann, wenn ein Geschwisterkind der verstorbenen Person erben würde, das ebenfalls bereits nicht mehr lebt. Dann bekommen dessen Kinder, also Nichten und Neffen des Verstorbenen, den Anteil ihres Elternteils.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn ein Erblasser also weder Kinder noch Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten hatte, erben die Großeltern. Sind diese noch am Leben, bekommen sie das Erbe zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, erben dessen Nachkommen, also die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Sind auch diese tot, geht das Erbe an deren Nachkommen, also an Cousins und Cousinen des Verstorbenen.

Pflichtanteil: Auch wer enterbt wird, hat nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf sein Erbe

Auch Nachkommen, die enterbt wurden, haben Anspruch auf ihren Erbteil. Laut § 2303 BGB entspricht der Pflichtteil 50 Prozent des gesetzlichen Anspruchs. Hat ein Erblasser zum Beispiel zwei Kinder und keinen Ehepartner mehr, würde jedes Kind 50 Prozent erben. Ist eines der Kinder enterbt, stünde ihm trotzdem noch immer die Hälfte seines Anteils, also 25 Prozent des Gesamterbes zu, das er vom anderen Erben einfordern kann.