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Arbeitsrecht

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Diese Kündigungsfristen gelten für langjährige Mitarbeiter
Handwerker bei der Arbeit (Symbolbild): Wer schon lange im Betrieb ist, den kann der Arbeitgeber nicht so schnell vor die Tür setzen.

Handwerker bei der Arbeit (Symbolbild): Wer schon lange im Betrieb ist, den kann der Arbeitgeber nicht so schnell vor die Tür setzen. (Quelle: VioletaStoimenova/getty-images-bilder)

Für Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist stets gleich, für Arbeitgeber nicht. Es braucht mehr Vorlauf, je länger die Angestellten in der Firma arbeiten.

Den einen kann der Chef schon nach vier Wochen loswerden, den anderen erst nach sieben Monaten: Kündigungsfristen unterscheiden sich von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer, wenn es nicht sie selbst sind, die kündigen, sondern der Arbeitgeber.

So kann beispielsweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten für Ihren jungen Kollegen zulässig sein, für Ihre ältere Kollegin hingegen nicht. Entscheidend ist dabei jedoch nicht das Alter der Beschäftigten, sondern die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.

Verlängerte Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

Wer länger als zwei Jahre beim gleichen Unternehmen arbeitet, profitiert ab dann von einer längeren Kündigungsfrist für Arbeitgeber. Über insgesamt sieben Stufen verlängert sich diese mit zunehmender Betriebszugehörigkeit immer weiter bis zur Höchstdauer von sieben Monaten – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Diese gestaffelten Kündigungsfristen müssen Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter einhalten:

  • unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats,
  • nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Eine Ausnahme bildet die Probezeit: Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Kündigt nicht der Arbeitgeber, sondern der Angestellte selbst, und ist nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, greift die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.