Inflationsprämie: So soll die Auszahlung funktionieren
Die Bevölkerung soll durch eine angekündigte Inflationsprämie entlastet werden. Bis zu 3000 Euro könnten auf das Konto von Beschäftigten fließen – ohne Steuern.
Berlin – Bürgerinnen und Bürger in Deutschland werden aufgrund des Ukraine-Kriegs derzeit mit hohen und noch weiter steigenden Kosten konfrontiert. Ob für Strom, Gas oder Lebensmittel – die Preise bewegen sich auf einem Rekordniveau. Mit dem dritten Entlastungspaket will die Bundesregierung nun der Bevölkerung erneut entgegenkommen.
Neben einer Strompreisbremse, der Erhöhung des Kindergelds oder einer Einmalzahlung für Rentner:innen, können Unternehmen ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsprämie zahlen. Dabei handelt es sich um eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung.
Entlastungen für Beschäftigte: Bis zu 3000 Euro Inflationsprämie
Die Auszahlung der Inflationsprämie kann seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen – auch gestückelt, teilt die Bundesregierung mit. „Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Eine erhaltene Inflationsprämie ist nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie bleibt somit immer steuerfrei und beeinflusst den Steuersatz nicht.
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Inflationsprämie für Beschäftigte: Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 möglich
Grundlage für die Inflationsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft, teilt die Bundesregierung mit.
Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber, dass die Prämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt wird. Entsprechend eindeutig muss die Lohnart in der Gehaltsabrechnung deklariert sein. Auch entsprechende Sachleistungen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, etwa Gutscheine fürs Tanken, Waren- und Essensgutscheine, berichtet die Tagesschau.
Diese Punkte wurden von den regierenden Parteien SPD, FDP und Grüne außerdem beschlossen:
- Einmalzahlung für Studierende
- Erhöhung des Wohngelds für Berechtigte
- Anhebung der Grenze des Midi-Jobs
- Einmalzahlung für Rentner:innen
- Bundesweites Ticket im ÖPNV ab 2023
Inflationsprämie für Beschäftigte: Keine Pflicht für Unternehmen
So gut die Inflationsprämie auch klingt, ist dies lediglich ein Appell der Regierung an die Unternehmen. Das bedeutet, dass es, wie bereits bei der Corona-Prämie, keinen gesetzlichen Anspruch auf die steuerfreie Zahlung gibt. Ob und wie viel die Arbeitgeber:innen letztendlich zahlen, liegt bei ihnen.
Scholz selbst begrüße eine solche Extra-Zahlung und sagte, dass die Politik nun die Weichen dafür stellen wolle. „Wir werden alles dafür tun, dass es tatsächlich auch stattfinden kann.“ Ob nur bestimmte Beschäftigungsverhältnisse davon profitieren, ist nicht bekannt. Es ist möglich, dass neben Vollzeitangestellten sowohl Minijober:innen als auch Teilzeitkräfte die Inflationsprämie erhalten. Im Herbst bekommen alle Beschäftigte zunächst eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die allerdings direkt versteuert wird.