Nach langem Ringen hat sich die Bundesregierung auf eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Das Bundeskabinett beriet am Mittwoch über den entsprechenden Gesetzesentwurf von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD). Neben den Details zur Umsetzung der geplanten „Wärmewende“ stehen auch die Eckpunkte für das Förderprogramm, das Hauseigentümern den Heizungsaustausch erleichtern soll.
Ein Heizungstechniker baut eine Luftwärmeheizung in Frankfurt am Main ein.© Ilkay Karakurt
Demnach bleibt es dabei, dass vom 1. Januar 2024 an in Deutschland nur noch Heizungen eingebaut werden sollen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder zumindest dafür ausgelegt sind. Dies gilt sowohl für Heizungsanlagen in Neubauten als auch Erneuerungen in Bestandsgebäuden.
Ursprünglich hatte die Ampelkoalition diese Neuerung erst vom Jahr 2025 an geplant, die Reform aber nach Beginn des Ukrainekrieges um ein Jahr vorgezogen. Neben der vom Wirtschaftsministerium präferierten elektrischen Wärmepumpe erlaubt sind künftig Hybridmodelle, bei denen sich zur Wärmepumpe an besonders kalten Tagen eine fossile Heizung zuschaltet.
Wasserstoffregelung bleibt unverändert
Biomasseheizungen wie solche, die Holzpellets nutzen, sollen nach den Gesetzesplänen der Regierung nur noch in Bestandsgebäuden erlaubt sein. Und das auch nur dann, wenn sie „zur Verbesserung der Betriebsqualität“ mit Pufferspeichern und einer solarthermischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage ergänzt werden. In Neubauten sind sie künftig keine Option mehr.
An der umstrittenen Regelung zu Wasserstoff hat sich im Vergleich zum vorherigen Entwurf nichts verändert. So dürfen Eigentümer im kommenden Jahr Gasheizungen einbauen und auch erst einmal mit Gas betreiben, die „H2-ready“ sind. Dies ist aber nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Umbau des Gasnetzes auf Wasserstoff bis zum Jahr 2035 vom Gasnetzbetreiber, an den die Heizung angeschlossen ist, geplant „und mit konkreten Investitionsschritten“ unterlegt ist, wie es in der Kabinettsvorlage heißt.
Ob im nächsten Jahr viele Versorger eine solche Zusage geben werden, ist zweifelhaft. Wird das Gasnetz langfristig auf Wasserstoff umgestellt, birgt die Regelung zudem die Gefahr, dass Eigentümer mit einer noch funktionierenden Gasheizung, die keinen Wasserstoff verarbeiten kann, von der Versorgung abgeschnitten werden.
Die Branche hatte darauf gedrängt, die Frist bis zum Jahr 2045 zu verlängern, wenn in Deutschland ohnehin nicht mehr fossil geheizt werden soll, sich damit aber offenkundig nicht durchgesetzt. Für den Übergang – konkret einen Zeitraum von drei Jahren – dürfen nach einer Heizungshavarie auch weiter gewöhnliche Gasheizungen eingebaut werden, sie müssen danach aber durch ein Modell mit Erneuerbaren ersetzt werden.
Die Ausnahmeregel für Menschen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, ist geblieben und sogar noch ausgeweitet worden. Sie sollen nach einem Ausfall der bisherigen Heizung auch weiter eine klassische fossile Heizung einbauen dürfen. Erst für diejenigen, die die Immobilie später erben, soll die Erneuerbaren-Pflicht gelten.
Die Ausnahme umfasst nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch vermietete Wohngebäude, sofern diese nicht mehr als sechs Wohnungen haben und der Eigentümer selbst in dem Haus wohnt. Das Justizministerium hatte gegen diese Altersgrenze dem Vernehmen nach rechtliche Bedenken. Wie dies verfassungsrechtlich sicher verankert werden kann, soll nun das Parlament diskutieren.
Verschiedene Klimaboni geplant
Bei der Förderung wird unterschieden nach Eigentümern, die selbst in der Immobilie wohnen, und vermieteten Häusern. Für die erste Gruppe ist das Förderprogramm „Erneuerbares Heizen“ gedacht. Kleinvermieter in Häusern mit bis zu sechs Wohnungen, die selbst in dem Haus wohnen, sind dabei eingeschlossen. Für alle anderen vermieteten Immobilien bleiben die bisherigen Förderprogramme der „Bundesförderung effiziente Gebäude“ (BEG).
Das neue Förderprogramm ist so konzipiert: Grundsätzlich soll der Einbau einer Heizung nach den neuen GEG-Kriterien in Bestandsgebäuden zu 30 Prozent gefördert werden. Einen „Klimabonus I“ in Höhe von 20 Prozent sollen Eigentümer erhalten, die Sozialleistungen beziehen, sowie Alteigentümer, die ihre Immobilie mindestens seit dem Jahr 2002 bewohnen und die eine Öl- oder Gasheizung ersetzen, die älter als 30 Jahre ist.
Der „Klimabonus II“ von 10 Prozent ist für Eigentümer gedacht, die ihre Öl-, Gas- oder Kohleheizung mindestens fünf Jahre vor der gesetzlich vorgeschriebenen Frist austauschen. Den „Klimabonus III“, ebenfalls 10 Prozent, gibt es im Fall einer Heizungshavarie, wenn die Heizung jünger als 30 Jahre war und innerhalb eines Jahres auf eine Heizung mit Erneuerbaren umgestellt wird. Darüber hinaus sollen alle Eigentümer zinsgünstige Kredite von bis zu 60.000 Euro für den Heizungstausch beantragen können.
Bisher fördert der Staat den Einbau einer Wärmepumpe, indem er je nach Fallkonstellation zwischen 25 und 40 Prozent der Kosten übernimmt. Mit den neuen Regeln würde sich der Fördersatz auf bis zu 50 Prozent erhöhen.