Grundfreibetrag. Das steuerfreie Existenzminimum steigt von 9744 Euro auf 9984 Euro. Zusammen veranlagte Partner profitieren auch 2022 vom doppelten Grundfreibetrag (19 968 Euro).
Steuertarife. Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen 2022 um 1,17 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2021 in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung des Einkommensteuertarifs "nach rechts" soll die "kalte Progression" ausgeglichen werden. Diese würde andernfalls bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Corona-Prämien. Wegen der pandemischen Lage kann jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1500 Euro zukommen lassen. Solche Auszahlungen bleiben nun noch bis 31. März 2022 abgabenfrei.
Steuerstundungen. Nach aktueller Gesetzeslage werden einige Steuererleichterungen, die der Gesetzgeber pandemiebedingt beschlossen hat, nicht in das kommende Jahr übernommen. Darunter fallen Erleichterungen bei Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die Steuerpflichtige mit ihrem Finanzamt vereinbaren konnten. Diese können ab 2022 voraussichtlich nicht mehr in vergleichbarem Umfang in Anspruch genommen werden.
Steuerbetrug. Durch das "Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" wurde bereits im Juni 2021 der Steuerabzug bei der Kapitalertragsteuer ab dem kommenden Jahr neu geregelt, um Steuerbetrug zu verhindern. Dies betrifft auch Quellensteuerreduktionen für ausländische Dividenden, die im Freistellungsverfahren oder via Erstattung geltend gemacht werden können.
Steuererklärung. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Erklärung für 2020 helfen lässt, muss diese erst bis 31. Mai 2022 abgeben. Die Abgabefrist wurde für die Fälle um drei Monate verlängert.
Sachbezüge. Durch das Jahressteuergesetz 2020 steigt die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro pro Monat. Darunter fallen etwa zweckgebundene Geldleistungen für Mitarbeiter wie Tankgutscheine.
Registrierkassen. Selbstständige, die Bareinnahmen versteuern müssen, waren verpflichtet, schon bis September 2020 ihre Registrierkassen technisch aufzurüsten, um sie manipulationssicher gegen Umsatzsteuerbetrug zu machen. Alternativ wurde ihnen auferlegt, sich eine neue Registrierkasse anzuschaffen. Lediglich für nicht aufrüstbare Altkassen - der Kauf muss zwischen 26. November und dem 31. Dezember 2019 erfolgt sein - hat der Gesetzgeber eine letzte Übergangsregelung beschlossen. Diese läuft bis 31. Dezember 2022.
Investitionsabzug. Planen Selbstständige die Anschaffung einer Maschine oder eines Firmenwagens, dürfen sie die Ausgaben bereits gewinnmindernd abziehen, bevor sie den Gegenstand gekauft oder hergestellt haben. Gesetzliche Grundlage dafür ist der "Investitionsabzugsbetrag". Dieser ist grundsätzlich bis zum Ende des dritten ?auf das Wirtschaftsjahr folgende Jahr für begünstigte Investitionen nutzbar. Für Anschaffungen im Jahr 2020 wurde die Frist infolge der Corona-Pandemie bereits auf vier Jahre verlängert. Nun wird die Investitionsfrist auf fünf Jahre ausgedehnt, auch die Reinvestitionsfrist wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können Unternehmer Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter in ihre Rechnungslegungen ab sofort steuerfrei als Rücklagen einstellen.
Umsatzsteuer. Die Steuersätze bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen werden befristet bis 31. Dezember 2022 auf sieben Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.
Wagniskapital. Die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen wurde durch das Fondsstandortgesetz im Juli 2021 auf die Verwaltung von Venture-Capital-Fonds ausgedehnt.
Tabaksteuer. Die Steuer für Tabakprodukte steigt. Betroffen sind neben herkömmlichen Zigaretten, Zigarren und Zigarillos auch E-Zigaretten und Tabak- erhitzer. Zudem wird ab 2022 der Wasserpfeifentabak für Shishas besteuert. Auch Substitute für Tabakwaren - zum Beispiel Liquids - werden künftig tabaksteuerpflichtig sein.
PROGRAMM DER NEUEN BUNDESREGIERUNG
Welche Steueränderungen die Ampel längerfristig plant
SPD, Grüne und FDP haben im Koalitionsvertrag viele neue Regeln vereinbart. Die wichtigsten Punkte: Abschreibungen: Superabschreibungen für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung sollen es Betrieben in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Teil der entstehenden Kosten vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen. Konkrete Details dazu stehen noch aus. Auszubildende: Eltern, die ihr Kind während einer Berufsausbildung finanziell unterstützen, können derzeit pauschal 924 Euro geltend machen, die ihnen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dieser Ausbildungsfreibetrag soll auf 1200 Euro steigen. Dienstwagen: Die steuerliche Besserstellung von Plug-in-Hybridfahrzeugen soll für neu zugelassene Automobile modifiziert werden. Hybridfahrzeuge sollen künftig nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent elektrisch betrieben wird. Familien: Die Familienbesteuerung soll so weiterentwickelt werden, dass "die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit bei allen Familienformen gestärkt wird". Die Steuerklassen-Kombination III und V (Verdienstgefälle bei Verheirateten) soll in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV (ähnlich hohes Einkommen bei amtlichen Partnern) überführt werden. Geldanlagen: Der Sparerpauschbetrag für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) soll ab 2023 von 801 auf 1000 Euro steigen, bei Zusammenveranlagten von 1602 auf 2000 Euro. Homeoffice-Pauschale: Die Ende 2021 auslaufende Regelung, dass für Heimarbeiter bis zu 600 Euro jährlich (fünf Euro pro Tag) pauschal absetzbar sind, soll für 2022 verlängert werden. Ruheständler: Rentenversicherungsbeiträge sollen ab 2023 voll als Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig sein. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil dann für Neurentner nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Renten würden somit erst ab 2060 voll besteuert. Verluste: Die wegen Corona erweiterte Verlustverrechnung für Firmen soll bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Verlustvorträge auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten.